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BGH·VIa ZR 1508/22·18.09.2023

Revision zum deliktischen Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung teilw. stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem von der Beklagten hergestellten Pkw. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als dem Kläger dadurch zum Nachteil entschieden worden war, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Normen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind als Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen; der Kläger kann einen Differenzschaden geltend machen und muss Gelegenheit zu dessen Darlegung erhalten.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Differenzschaden und vorgerichtliche Kosten zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und wahren das Interesse des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller, kein Vermögensschaden durch den Kauf zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann dem Geschädigten nach § 823 Abs. 2 BGB ein Differenzschaden zustehen, der nach der Differenzhypothese zu bemessen ist.

3

Verneint das Berufungsgericht aus Rechtsgründen die Schutzwirkung einschlägiger Normen, so kann dadurch ein sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebender Schadensersatzanspruch nicht bereits im Ansatz ausgeschlossen werden; es sind insoweit Feststellungen zu treffen.

4

Im wiedereröffneten Verfahren ist dem Anspruchsteller Gelegenheit zur Darlegung eines möglichen Differenzschadens zu geben; das Berufungsgericht hat sodann die erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Haftung, auch hinsichtlich etwaigen Verschuldens (mindestens fahrlässiges Verhalten), zu treffen.

Zitiert von (13)

10 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 31 BGB§ 559 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 5. Oktober 2022, Az: 9 U 104/22

vorgehend LG Trier, 15. Dezember 2021, Az: 5 O 92/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und zu 3 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte im Jahr 2016 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug T 6 California Ocean 2.0 TDI SCR BMT als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) ausgerüstet. Die Abgasrückführung wird temperaturabhängig gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" bei bestimmten Außentemperaturen reduziert, was zur Verschlechterung der Abgaswerte führt.

3

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt den sogenannten kleinen Schadensersatz (in Höhe von mindestens 13.617,25 € nebst Zinsen) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zu 2 (kleiner Schadensersatz) und zu 3 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die wirksam auf deliktische Schadensersatzansprüche nebst davon abhängiger Nebenansprüche beschränkte Revision (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 8 ff.) hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestünden nicht, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien.

II.

6

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

1. Die Revision beanstandet nicht, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellen konnte (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO). Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters aus Rechtsgründen bereits im Ansatz verneint hat.

9

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

10

Demgegenüber hat das Berufungsgericht insoweit unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 28 ff.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, nachdem sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine deliktische Haftung der Beklagten wegen jedenfalls fahrlässiger Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausgeschlossen werden. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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