Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV: Motorhersteller nicht als Fahrzeughersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung in einem Schadensersatzverfahren wegen Verstoßes gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG‑FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts dargelegt ist. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers beteiligt gewesen sei; geltend gemachte Verfahrensrechtsverletzungen waren nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Kläger hat die Zulassungsgründe nicht dargetan.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe nicht darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass der Verletzer die strafbewehrte Norm vorsätzlich verletzt hat oder dass eine Beteiligung des Anspruchsgegners an einem solchen Vorsatz vorliegt.
Ein Komponenten‑ bzw. Motorhersteller ist nicht ohne weiteres mit dem Fahrzeughersteller gleichzustellen; die Haftung des Komponentenherstellers für eine Pflichtverletzung des Fahrzeugherstellers setzt konkrete Darlegungen zur Teilnahme oder Mitverantwortung des Komponentenherstellers voraus.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 30. August 2022, Az: I-18 U 182/21
vorgehend LG Bielefeld, 6. Oktober 2021, Az: 9 O 27/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim