Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Anspruch nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung; er macht u. a. einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV geltend. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung, dass die Beklagte als Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin verantwortlich oder daran beteiligt gewesen sei.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss zurückgewiesen, da die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind
Abstrakte Rechtssätze
Für einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutznormen setzt die Inanspruchnahme voraus, dass der Verletzungstatbestand der betreffenden Schutzvorschrift dem Adressatenkreis der Norm zuzuordnen ist oder der Anspruchsgegner an einem Verstoß dieses Adressatenkreis vorsätzlich beteiligt war.
Die bloße Herstellereigenschaft für ein Bauteil (z. B. Motorhersteller) begründet ohne weitergehende Tatsachenhinweise noch keinen Anspruch aus Vorschriften, die insbesondere Hersteller des Gesamtfahrzeugs adressieren.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Rechtsfortbildung bedarf oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zur Begründung einer Zulassung zur Revision müssen die vorgebrachten Zulassungsgründe in ihrer Entscheidungserheblichkeit konkret und substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen oder verallgemeinernde Ausführungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. September 2022, Az: 35 U 2834/22
vorgehend LG Ingolstadt, 8. April 2022, Az: 63 O 3192/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, zVb).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Liepin