Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1442/22·11.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Nürnberg. Zentral ist, ob die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit) vorliegen und ob die Berufung zulässig war. Der BGH verneint beides: Die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Berufung war unzulässig, und behauptete Verfahrensrechtsverletzungen sind nicht durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind; Berufung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung einen vom Urteil der ersten Instanz selbständig tragend beachteten Entscheidungsgrund nicht angreift.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise substantiiert dargetan werden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 14. September 2022, Az: 5 U 4098/21

vorgehend LG Amberg, 14. Oktober 2021, Az: 24 O 269/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB selbständig tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt hat, ohne dass die - sich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB wendende - Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim