Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise Zulassung der Revision wegen deliktischer Kfz-Schädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgte ausschließlich deliktische Ansprüche aus dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs. Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm insoweit zugelassen, die Zinsforderung für einen bestimmten Zeitraum jedoch ausgenommen. Eine nähere Begründung erfolgt nicht (§ 544 Abs. 6 ZPO). Die Kostenentscheidung belastet den erfolglosen Teilbeschwerdeführer.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde insoweit stattgegeben und Revision gegen OLG-Urteil zugelassen; Zinsforderung für bestimmten Zeitraum zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann dahin auszulegen sein, dass der Beschwerdeführer nur bestimmte, konkret bezeichnete Ansprüche weiterverfolgt; das Revisionsgericht entscheidet insoweit über die Zulassung der Revision.
Die Zulassung der Revision kann partiell erfolgen; einzelne Teilansprüche oder Begehren können von der Zulassung ausgenommen werden.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn die Zulassung der Revision ausgesprochen wird.
Trifft eine Nichtzulassungsbeschwerde nur teilweise zu, hat der Beschwerdeführer die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Verfahrens zu tragen; der Wert des Beschwerdegegenstands ist für die Gebührenbemessung festzusetzen.
Voran gegangene Rechtsprechung des BGH kann bei der Prüfung einzelner Zins- oder Schadenspositionen maßgeblich sein und zur Zurückweisung entsprechender Forderungen führen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 1. September 2022, Az: I-2 U 169/20
vorgehend LG Bochum, 28. April 2020, Az: I-8 O 81/19
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Zinsen in Höhe von 4% aus 54.189,99 € vom 12. September 2016 bis zum 7. Februar 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 266, 322 Rn. 17 ff.) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 35.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 10% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Menges Krüger Götz Rensen Wille