Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Rechtliches Gehör nicht verletzt, Rüge verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Auslegung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der Senat nahm die Einwendungen zur Kenntnis, sah jedoch keine durchgreifende Gehörsverletzung. Die Rüge wurde mangels substantiierten Vortrags verworfen; ein Zulassungsgrund wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.
Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn sich das Vorbringen lediglich gegen die Auslegung oder Bewertung der Gründe der Vorinstanz richtet, ohne eine übergangene, entscheidungserhebliche Tatsache aufzuzeigen.
Tragen mehrere unabhängige Erwägungen ein Urteil, begründet das Vorbringen gegen eine einzelne Erwägung nur dann eine erfolgreiche Anhörungsrüge, wenn dargetan wird, dass die übergangene Erwägung für den Ausgang der Entscheidung durchgreifend war.
Eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich die Einwendungen unmittelbar gegen die tragenden Erwägungen der Entscheidung und nicht bloß gegen deren Auslegung richten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1430/22
vorgehend OLG Bamberg, 15. September 2022, Az: 11 U 24/22
vorgehend LG Aschaffenburg, 29. Oktober 2021, Az: 32 O 473/20
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV tragend ausschließlich darauf gestützt, dass diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien und keine drittschützende Wirkung entfalteten, rügt sie schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsurteil auch insoweit von mehreren Erwägungen getragen wird. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe im Übrigen hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Fehlen eines Schadens und einer Täuschung der Genehmigungsbehörde einen Zulassungsgrund dargetan, hat der Senat die mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen und erwogen, die Darlegung eines durchgreifenden Zulassungsgrunds hinsichtlich sämtlicher tragenden Erwägungen des Berufungsurteils aber verneint. Insofern muss es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben.
| C. Fischer | Liepin | Katzenstein | |||
| Möhring | Vogt-Beheim |