EG‑FGV als Schutzgesetze: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen an einem gebrauchten Diesel-Fahrzeug geltend. Der BGH stellte fest, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV a.F. Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens grundsätzlich denkbar ist. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger Differenzschäden darlegen und das Berufungsgericht Feststellungen treffen kann.
Ausgang: Revision erfolgreich, Urteil des OLG aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden geprüft werden kann
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV a.F. sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sofern sie verhindern sollen, dass Käufer durch unzulässige Abschalteinrichtungen eine vermögenswerte Einbuße erleiden.
Erleidet ein Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann er nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen (Differenzhypothese).
Kommt das Berufungsgericht zu Unrecht zu einer Rechtsablehnung, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Vorliegen eines Thermofensters begründet nicht ohne weiteres eine Haftung nach § 826 BGB; hierzu bedarf es substantiierten Sachvortrags und gesonderter Prüfung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 14. Dezember 2022, Az: 7 U 120/21
vorgehend LG Frankenthal, 8. Juni 2021, Az: 8 O 263/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2013 von einem Dritten kreditfinanziert einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten (Erstzulassung: September 2010) Audi Q5 3.0 V6 TDI quattro DPF, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung von Kauf- und Darlehensvertrag gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger Erstattung des Kaufpreises und der Kosten eines ersten Kreditvertrags abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Prozesszinsen begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger dazu keinen ausreichenden Sachvortrag halte. Ein Thermofenster genüge zur Begründung einer Haftung aus § 826 BGB grundsätzlich nicht. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen sei der klägerische Vortrag unschlüssig, ohne Substanz oder ins Blaue hinein vorgetragen. Dem Kläger stehe ebenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder den die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG umsetzenden Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV zu, da die genannten Vorschriften im hier in Rede stehenden Bereich nicht drittschützend seien. Hieran ändere sich selbst dann nichts, wenn - worauf es nicht entscheidend ankomme - die Einschätzung des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-100/21 vom 2. Juni 2022 zum mittelbaren Drittschutz unionsrechtlich zutreffend sein sollte. Denn selbst dann käme den genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (a.F.) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9-15).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV a.F. ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV a.F. zu treffen haben.
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