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BGH·VIa ZR 1416/22·05.03.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG‑FGV zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm, die Revision nicht zuzulassen. Streitgegenstand ist die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG‑FGV und Unionsrechtsvorgaben; das Berufungsgericht hat fehlendes Verschulden der Beklagten festgestellt. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und behauptete Verfahrensverletzungen nicht durchgreifend sind.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine durchgreifende Verletzung von Verfahrensgrundrechten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde legt nur dann einen durchgreifenden Zulassungsgrund dar, wenn konkret und substantiiert dargetan wird, inwiefern das Berufungsgericht bei der Anwendung von materiell‑ oder unionsrechtlichen Normen Rechtsfehler begangen hat.

3

Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung tragend darauf stützen, dass ein Verschulden der Beklagten fehlt; eine solche Feststellung ist revisionsrechtlich nur angreifbar, wenn der Beschwerdeführer substantiiert Rechtsfehler oder willkürliche Tatsachenfeststellungen darlegt.

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Die bloße Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten genügt für die Zulassung der Revision nicht; die behauptete Verletzung muss als durchgreifend dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 6. September 2022, Az: I-34 U 165/21

vorgehend LG Bielefeld, 26. Oktober 2021, Az: 1 O 41/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,- €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein