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BGH·VIa ZR 1405/22·17.07.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Haftung nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftung/HerstellerhaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision durch das OLG München mit Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG‑FGV. Der BGH verwies die Beschwerde zurück, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen. Entscheidungsrelevant fehlten ausreichende Darlegungen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin und einer Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin; behauptete Verfahrensverletzungen seien nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet verworfen; keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts beiträgt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften einer EG‑Verordnung muss hinreichend dargelegt werden, dass die primär normadressierte Herstellerin die einschlägige Vorschrift vorsätzlich verletzt hat und ein Zulieferer sich an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß beteiligt hat.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere rechtliches Gehör) sind nur dann für die Zulassung der Revision entscheidungserheblich, wenn sie substantiiert und durchgreifend dargelegt werden.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe konkret darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 7. September 2022, Az: 35 U 1625/22

vorgehend LG Ingolstadt, 11. Februar 2022, Az: 34 O 2550/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, zVb). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Liepin