Revision: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten BMW geltend. Das Berufungsgericht hatte die Ansprüche abgewiesen; der BGH hob insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat hält § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV für Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung über einen möglichen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können deliktische Haftung des Herstellers für durch unzulässige Abschalteinrichtungen verursachte Vermögensschäden des Fahrzeugkäufers begründen.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen; hierfür sind konkrete Darlegungen und Feststellungen zum Wertverlust des Fahrzeugs erforderlich.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden darzulegen, und erforderliche Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung sowie zu Verschulden und Umfang der Haftung zu treffen.
Ist die Sache für eine Endentscheidung nicht reif, kann der Revisionssenat nicht in der Sache entscheiden, sondern hat an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 23. Dezember 2021, Az: 1 U 520/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 29. Januar 2021, Az: 6 O 6545/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I in Höhe von 23.230,90 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu II und zu III zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 9. Juni 2017 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 320d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.230,90 € nebst Prozesszinsen und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu I). Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu II) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu III) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe keine greifbaren Umstände vorgetragen, die die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB durch die für die Beklagte handelnden Personen rechtfertigen würden. Er könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützen, weil es sich bei diesen Regelungen jedenfalls bezogen auf den hier geltend gemachten Schaden in Form der Übernahme einer ungewollten Kaufpreisverbindlichkeit nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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