Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Revision und beantragte Aussetzung des Verfahrens mit der Frage, ob bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB seien. Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück und lehnte die Aussetzung ab, weil die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Beanstandete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtete das Gericht als nicht durchgreifend; die Klägerin hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nach § 543 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen, wenn die zur Vorlage gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht entscheidungserheblich ist.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie hinreichend substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend sind.
Von einer weitergehenden Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann abgesehen werden, wenn eine nähere Ausführung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 1. September 2022, Az: 7 U 1310/21
vorgehend LG Gera, 29. Oktober 2021, Az: 8 O 1024/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Charakter von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26 f.; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin