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BGH·VIa ZR 1394/22·15.04.2026

Revision wegen Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB möglich

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Er stellt klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Differenzschaden zu prüfen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben, Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

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Erleidet der Käufer durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann ihm nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens zustehen.

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Ein Anspruch auf Differenzschaden setzt voraus, dass der Kläger den erlittenen Vermögensnachteil substantiiert darlegt und beziffert; das Gericht muss dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Darlegung und Berechnung geben.

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Hat das Berufungsgericht die Möglichkeit einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB offen gelassen, sind Feststellungen zur Haftung (insbesondere zum etwaigen fahrlässigen Einbau unzulässiger Einrichtungen) zu treffen; unterbleiben solche Feststellungen, ist zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 564 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Richtlinie 2007/46/EG, Art. 12 und 18

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 8. September 2022, Az: 6 U 316/22

vorgehend LG Bad Kreuznach, 25. Januar 2022, Az: 4 O 78/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2018 von einem Dritten einen gebrauchten VW Touran Comfortline BlueMotion 2.0 l TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB scheide aus, da das Verhalten der Beklagten in Bezug auf den Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen sei. Selbst wenn das unstreitig implementierte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei, könne der Beklagten mangels Prüfstandsbezugs kein Sittenwidrigkeitsvorwurf gemacht werden. Anhaltspunkte für eine Täuschung der Typgenehmigungsbehörde seien nicht gegeben. Für das Vorhandensein einer Prüfzykluserkennung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug habe der Kläger ebenso wenig greifbare Anhaltspunkte dargetan wie für eine Manipulation des SCR-Katalysators und der AdBlue-Einspritzung. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG scheitere am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Normen.

II.

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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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