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BGH·VIa ZR 1393/22·09.12.2025

Deliktische Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung (§ 823 Abs. 2 BGB) — Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem von der Beklagten erworbenen Rettungswagen; Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab. Der BGH hebt insoweit die Entscheidung auf, weil das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV) nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit die Klägerin den Differenzschaden darstellen und das Gericht Feststellungen zur deliktischen Haftung (mindestens Fahrlässigkeit) treffen kann.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung bezüglich eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ihre Verletzung durch die Nutzung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann deliktischen Schadensersatz begründen.

2

Erleidet der Erwerber eines Fahrzeugs durch das Vorhandensein einer entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung unzulässigen Abschalteinrichtung einen Vermögensnachteil, ist dieser nach der Differenzhypothese als Differenzschaden ersatzfähig.

3

Die Verneinung eines Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) schließt ohne weitere Prüfung nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB aus.

4

Hat das Berufungsgericht die Prüfung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB unterlassen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens gegeben und Feststellungen zur (zumindest fahrlässigen) Haftung getroffen werden können.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 1. August 2022, Az: 12 U 75/21

vorgehend LG Berlin, 1. April 2021, Az: 19 O 41/19

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen ausgebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist.

2

Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag insoweit weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Dabei könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass das Thermofenster als temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Denn der dann vorliegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, die von der Klägerin nicht dargelegt worden seien.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

C. FischerMessingPastohr
MöhringF. Schmidt