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BGH·VIa ZR 1389/22·27.03.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung rechtfertigen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beanstandete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet; eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung bzw. Fortbildungsbedürftigkeit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind vom Revisionsgericht zu prüfen; sie rechtfertigen eine Zulassung der Revision nur, wenn die Verletzung in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend ist.

3

Von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn eine ausführliche Darlegung nicht geeignet wäre, die Zulassungsbedingungen der Revision zu klären.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. September 2022, Az: I-13 U 121/21

vorgehend LG Mönchengladbach, 14. Juli 2021, Az: 12 O 200/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2022 - VIa ZR 276/22, juris, mit BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, VersR 2023, 52 Rn. 27).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille