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BGH·VIa ZR 137/23·28.01.2026

Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung an das Berufungsgericht

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in einem gebrauchten VW Touareg. Das Berufungsgericht verneinte deliktische Haftung; der BGH hob die Entscheidung auf. Der Senat stellte fest, dass §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB sein können und ein Anspruch auf Differenzschaden möglich ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegen und das Berufungsgericht zur Haftung feststellen kann.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufungsentscheidung aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers schützen, nicht infolge des Kaufs einen Vermögensnachteil durch das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen zu erleiden.

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Erleidet ein Käufer durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann er nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen; ein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz ist hier nicht zwingend gegeben.

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Verneint das Berufungsgericht eine deliktische Haftung aus Rechtsgründen, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben und ohne Feststellungen zu (mindestens) fahrlässigem Einbau zu treffen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

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Eine im Berufungsgericht erklärte Klageerweiterung gegen einen weiteren Hersteller wird nicht automatisch wirkungslos, wenn die Berufungsentscheidung aufgehoben wird; die Wirkungsfolgen sind entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO zu beachten.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 9. Januar 2023, Az: 7 U 206/21

vorgehend LG Frankenthal, 14. September 2021, Az: 7 O 54/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten PKW des Typs VW Touareg 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die in erster Instanz nur gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf die AUDI AG erweitert hat, zurückgewiesen und die Berufung hinsichtlich der AUDI AG für wirkungslos erklärt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

3

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

4

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten zu 1 an einem sittenwidrigen Gepräge. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag zur Kenntnis von verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten zu 1, deren Wissen ihr analog § 31 BGB zuzurechnen wäre, gehalten. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Die mit der Berufung erfolgte Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 verliere mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

II.

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Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

6

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

8

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

9

Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, kann auch die Klageerweiterung auf die AUDI AG analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht als wirkungslos angesehen werden. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerF. SchmidtPastohr
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