Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz zur Nichtzulassung der Revision in einer Schadensersatzsache (§ 823 Abs. 2 BGB). Der BGH hielt die Sache nicht für grundsätzlicher Bedeutung und sah keinen Zulassungsgrund. Die Rüge von Verfahrensgrundrechten war nicht durchgreifend. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ohne durchgreifenden Zulassungsgrund verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung eigenständig tragend darauf stützen, dass ein Verschulden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fehlt, auch wenn es dabei unionsrechtliche Vorgaben zu beachten hat.
Die bloße behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behauptete Rechtsverletzung substantiiert vorgetragen und für das Ergebnis durchgreifend ist.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet einen Zulassungsgrund nur, wenn sie substantiierte, entscheidungserhebliche Einwendungen darlegt; pauschale oder nicht durchgreifende Vorbringen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 1. September 2022, Az: 2 U 1959/21
vorgehend LG Koblenz, 30. September 2021, Az: 1 O 243/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000,- €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein