BGH: Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Euro-5-Diesel-Pkw geltend. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als das Berufungsgericht die deliktische Haftung mit der Begründung verneint hatte, die einschlägigen EG-FGV-Bestimmungen seien keine Schutzgesetze. Der Senat stellt klar, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze sind und ein Anspruch auf Differenzschaden denkbar ist; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegen kann.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich; Aufhebung im beanstandeten Umfang und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung wegen möglicher Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers schützen.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den genannten EG-FGV-Bestimmungen kann auf Ersatz des Differenzschadens (Wertdifferenz zwischen vereinbartem und tatsächlichem Fahrzeugzustand) gerichtet sein.
Lehnt ein Gericht deliktische Haftung aus Rechtsgründen ab, ohne dem Anspruchsteller Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Prüfung einer deliktischen Haftung ist zu klären, ob dem Hersteller ein zumindest fahrlässiges Verhalten beim Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung anzulasten ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2023, Az: 17 U 189/21
vorgehend LG Regensburg, 15. Dezember 2020, Az: 61 O 1608/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2013 einen neuen Audi Q5 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA896Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Verzugszinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag zu 2) zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Berufungsantrag zu 3), ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Der unstreitige Einsatz eines sogenannten Thermofensters sei für sich genommen nicht geeignet, dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, habe der Kläger nicht aufgezeigt.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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