Zurückverweisung: Differenzschadenanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schadensersatz geltend, weil ihr gebrauchter BMW 320d (N47) eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hält § 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG‑FGV für Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB und sieht die Möglichkeit eines Differenzschadens bei zumindest fahrlässigem Einbau. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur ergänzenden Feststellung des deliktischen Differenzschadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen den Käufer gegen vermögensrechtliche Nachteile durch unzulässige Abschalteinrichtungen.
Weist ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, kann dem Käufer bei zumindest fahrlässigem Handeln des Herstellers ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen.
Ein Anspruch auf 'großen' Schadensersatz (z. B. Kaufpreisrückgewähr) ist nicht ohne weitere Feststellungen zu bejahen; die gesonderte Berechnung und Prüfung eines Differenzschadens ist erforderlich.
Fehlen Feststellungen zur deliktischen Haftung oder wurde der Klägerin keine Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens gegeben, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2021, Az: 1 U 1285/21
vorgehend LG Ansbach, 29. März 2021, Az: 2 O 1237/20
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im März 2012 von einer dritten Person einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten BMW 320d Cabrio, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es bestehe kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte für ein objektiv sittenwidriges Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug dargelegt. Auch die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stützen, sei frei von Rechtsfehlern. Denn bei den vorgenannten Vorschriften handele es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
| C. Fischer | Messing | F. Schmidt | |||
| Brenneisen | Katzenstein |