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BGH·VIa ZR 1345/22·17.04.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen – Beschwerdewert nicht erreicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG Köln. Das BGH-Verfahren verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist; der streitige Anspruch beläuft sich auf 14.145,58 €. Eine Rüge wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG wurde nicht ausreichend geltend gemacht; zudem fehlte die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.

2

Eine Rüge wegen Rechtsverletzung (insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann für die Zulassung der Revision relevant, wenn sie in der Beschwerdebegründung substantiiert und ausdrücklich erhoben wird.

3

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

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Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Beschwerdewert oder die hinreichende Substantiierung der Rügen, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ 544 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Februar 2023, Az: VIa ZR 1345/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 25. August 2022, Az: 18 U 29/22

vorgehend LG Köln, 5. Januar 2022, Az: 7 O 354/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2022 wird als unzulässig verworfen, weil aus den mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2023 ausgeführten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2023 geben dem Senat zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlass. Eine Rüge gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG betreffend einen Streitwert von über 20.000 € hat die Beschwerde auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründung nicht erhoben. Sie hat dort lediglich bekräftigt, es sei - wie vom Berufungsgericht auf Seite 5 der Urteilsgründe unter Verweis nicht nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis, sondern (sogar) auf die Kenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls angenommen - von einem Anlaufen der Verjährungsfrist im Jahr 2016 auszugehen. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung erhobene Rüge gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG nimmt ausschließlich Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen in Bezug, der den mit der im Dezember 2019 anhängig gemachten Klage geltend gemachten Anspruch betrifft. Dessen Wert beläuft sich auf lediglich 14.145,58 €.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - auch unter dem Gesichtspunkt eines gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG - eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 25.000 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 6).

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim