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BGH·VIa ZR 134/24·17.12.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Nutzungsentschädigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG München mit Bezug auf Anrechnung und Bemessung einer Nutzungsentschädigung. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht geboten; behauptete Verfahrensverletzungen seien nicht durchgreifend. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Zulassungsgründe für die Revision sind substantiiert darzulegen; bloße Rügen zur Anrechnung oder Bemessung einer Nutzungsentschädigung genügen nicht, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfragen oder offenen Rechtsfehler aufzeigen.

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Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur dann geboten, wenn aufgeworfene Fragen des Unionsrechts offen sind und deren Klärung für die Entscheidung unabdingbar ist; ansonsten bleibt eine solche Vorlage unterlassen.

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Die behauptete Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte (z. B. rechtliches Gehör) muss in entscheidungserheblicher Weise substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 8. Februar 2024, Az: 14 U 617/22

vorgehend LG Kempten, 17. Dezember 2021, Az: 12 O 140/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund hinsichtlich der Anrechnung und der Bemessung der Nutzungsentschädigung nicht dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, juris). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor­aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 € (95.533 € abzüglich 5.273,33 €).

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin