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BGH·VIa ZR 1339/22·08.05.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 II BGB i.V.m. unionsrechtlichen Vorschriften zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Dresden, das eine Haftung nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Regelungen verneint hat. Das Revisionsgericht bejaht keinen Zulassungsgrund nach §543 Abs.2 ZPO; es fehle an grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildungsbedarf. Beanstandete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erweisen sich als nicht durchgreifend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes (§543 Abs.2 ZPO) zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§543 Abs.2 ZPO).

2

Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung eigenständig und tragend auf die Verneinung eines schuldhaften Verhaltens bei einer Haftung nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften, reicht die bloße Behauptung eines abweichenden Rechtsstandpunkts für die Zulassung der Revision nicht aus.

3

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten begründet die Zulassung der Revision nur, wenn konkret und durchgreifend dargestellt wird, inwiefern das rechtliche Gehör oder sonstige Verfahrensrechte entscheidungserheblich verletzt wurden.

4

Das Revisionsgericht kann von einer umfangreicheren Begründung absehen, wenn eine nähere Ausführung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§544 Abs.6 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 25. August 2022, Az: 5a U 236/22

vorgehend LG Dresden, 30. Dezember 2021, Az: 7 O 766/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim