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BGH·VIa ZR 1337/22·30.01.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑Recht verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Haftungsprozess nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Normen. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Anspruchs selbständig mit Erwägungen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und dem Fehlen eines Schadens begründet. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung dargetan und die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Grundsatzbedeutung und Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Zur Bejahung der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) muss die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen substantiiert und hinreichend darlegen.

3

Wenn das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Zulassungsnormen tragfähig auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum oder das Fehlen eines Schadens stützt, begründet die bloße Rüge sonstiger Rechtsfehler nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund zur Revision.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 9. August 2022, Az: I-13 U 136/21

vorgehend LG Bochum, 16. März 2021, Az: I-1 O 284/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000,00 €.

C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim