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BGH·VIa ZR 1324/22·04.09.2023

Zulassung der Revision wegen unstreitiger Fahrzeuglaufleistung (VIa ZR 1324/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZulassung der Revision/NichtzulassungsbeschwerdeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden. Der BGH hat die Revision teilweise zugelassen, weil in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts die Laufleistung des Fahrzeugs (183.385 km) unstreitig geblieben war. Zugleich wurde das weitergehende Rechtsmittel insoweit zurückgewiesen. Eine ausführlichere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Revision in bestimmten Punkten (u.a. wegen unstreitiger Laufleistung) zugelassen, weitergehendes Rechtsmittel zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise stattzugeben, wenn unstreitige tatsächliche Feststellungen vorliegen, die eine rechtliche Neubewertung im Revisionsverfahren erforderlich erscheinen lassen.

2

Die Zulassung der Revision kann auf bestimmte Antragsbestandteile beschränkt werden; eine teilweise Zulassung ist zulässig, wenn nur einzelne Fragen revisionsrechtlich relevant sind.

3

Der Bundesgerichtshof kann bei Erteilung der Zulassung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Urteilsbegründung absehen.

4

Die unstreitige Feststellung der Laufleistung eines Fahrzeugs kann revisionsbegründend sein, sofern sie für die rechtliche Beurteilung von Zahlungs-, Übereignungs- oder Abtretungsansprüchen entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 18. August 2022, Az: 18a U 2518/21

vorgehend LG Chemnitz, 28. Oktober 2021, Az: 5 O 152/21

nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: VIa ZR 1324/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitigen Laufleistung des Fahrzeugs von 183.385 km unter Zurückweisung des weitergehenden und insoweit auf ein unschlüssiges Klagebegehren gerichteten Rechtsmittels die Revision gegen das Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I betreffend den in erster Linie gestellten Antrag in Höhe von an den Kläger zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des Klägers auf Übereignung des Fahrzeugs, betreffend den Hilfsantrag in Höhe von 16.457,31 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des Klägers auf Übereignung des Fahrzeugs und die Freistellung von 23 Raten in Höhe von insgesamt 5.664,21 € aus dem Darlehensvertrag Nr. mit der Mercedes-Benz Bank AG sowie betreffend den weiteren Hilfsantrag in Höhe von an die Mercedes-Benz Bank AG zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der Berufungsanträge zu II und III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges Möhring Krüger Wille Vogt-Beheim