Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Haftung nach §823 Abs.2 BGB und Verbotsirrtum
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Schleswig‑Holsteinischen OLG, das Haftung nach §823 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit EU-Vorgaben zum Einbau eines Thermofensters wegen fehlenden Verschuldens wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verneinte. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Revision nicht erfordern. Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtet der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen OLG‑Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Bei deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB kann das Fehlen eines schuldhaften Verhaltens vorliegen, wenn der Handelnde in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat.
Die bloße Geltendmachung von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt keine Zulassung zur Revision; es bedarf einer substantiierten Darlegung, dass die behaupteten Verstöße durchgreifend sind.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die unionsrechtliche Fragen (insbesondere Art. 267 AEUV) ins Feld führt, muss hinreichend darlegen, dass zur Klärung eine Vorlage an den EuGH erforderlich ist; ungenügende Darlegungen genügen nicht zur Zulassung.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. August 2022, Az: 7 U 176/21
vorgehend LG Lübeck, 23. September 2021, Az: 5 O 273/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts betreffend den Einbau eines Thermofensters selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille