Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung — Zurückverweisung zur Nachprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten VW Touran. Der BGH stellt klar, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit zur Darlegung eines solchen Schadens nicht gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da Differenzschaden nicht geprüft wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie die Vorschriften des EG-FGV (insb. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) können Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, die deliktische Haftung begründen.
Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen können sich in einem Differenzschaden darstellen; dieser ist vom Geschädigten darzulegen und zu beziffern.
Die Abweisung eines Anspruchs auf sog. ‚großen‘ Schadensersatz schließt nicht ohne Weiteres eine Prüfung oder Geltendmachung eines Differenzschadens aus; das Gericht muss dem Kläger Gelegenheit zur Substantiierung geben.
Fehlen in der Berufungsentscheidung Feststellungen zur deliktischen Haftung oder zur Höhe des Differenzschadens und wurde dem Kläger keine Möglichkeit zur Darlegung eingeräumt, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 9. August 2022, Az: 5 U 139/21
vorgehend LG Coburg, 24. März 2021, Az: 13 O 638/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 3 begehrten Freistellung von Zinsen aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im August 2017 einen Gebrauchtwagen des Typs VW Touran 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6). Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB seien nicht gegeben bzw. nicht hinreichend vorgetragen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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