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BGH·VIa ZR 131/22·10.12.2025

Revision aufgehoben: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung möglich

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW Passat (Dieselmotor EA 288). Landgericht und OLG wiesen die Klage ab. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und konstatiert, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Differenzschaden möglich sein kann. Die Sache wird zur Nachholung der Feststellungen und zur Gelegenheit der Klägerin, den Differenzschaden zu beziffern, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung und Bezifferung eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

2

Beweist oder steht fest, dass ein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hat, kann der Geschädigte einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz des nach der Differenzhypothese zu bemessenden Vermögensschadens (Differenzschaden) geltend machen.

3

Ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ohne Weiteres gegeben; im konkreten Fall ist maßgeblich, ob und in welcher Höhe nach der Differenzhypothese ein Vermögensschaden entstanden ist.

4

Kommt ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, hat das Gericht dem Anspruchsberechtigten Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden zu beziffern und hierzu vorzutragen; das Berufungsgericht hat sodann die erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur Frage einer fahrlässigen Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung, zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2021, Az: 4 U 92/21

vorgehend LG Hanau, 13. November 2020, Az: 7 O 680/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2017 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Passat, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Die Klägerin hat die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch nach § 826 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Eine Manipulation des Motors sei nicht festzustellen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe nach umfassenden Untersuchungen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die Klägerin habe keine konkreten Umstände vorgebracht, wonach das Untersuchungsergebnis fehlerhaft sei. Auch bei dem "Thermofenster" könne in Ermangelung von Anhaltspunkten für ein Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, nicht von einer sittenwidrigen Schädigung ausgegangen werden. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV stehe die fehlende Schutzgesetzeigenschaft der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt dagegen keine durchgreifenden Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

C. FischerMessingPastohr
MöhringF. Schmidt