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BGH·VIa ZR 1304/22·06.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung einer Abschalteinrichtung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert. Das OLG stützte seine Entscheidung darauf, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt hat. Verfahrensgrundrechtsrügen erwiesen sich nicht als durchgreifend; eine ausführliche Begründung unterblieb gemäß §544 Abs.6 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Zulassungsgründen verworfen; Darlegungsdefizit zur Abschalteinrichtung und keine grundsätzliche Bedeutung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erforderlich macht.

2

Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung tragend darauf stützen, dass der Kläger im Berufungsverfahren wesentliche Tatsachen (hier: die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung) nicht hinreichend dargelegt hat; die Nichtzulassungsbeschwerde muss hierfür einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigen.

3

Verfahrensgrundrechte sind nur dann zulassungsbegründend für die Revision, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die Verletzung entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.

4

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine nähere Begründung verzichten, wenn solche Ausführungen nicht zur Klärung der Zulassungsfrage beitragen würden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 4. Juli 2022, Az: I-3 U 18/21

vorgehend LG Bochum, 6. November 2020, Az: I-4 O 194/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe im Berufungsverfahren die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin