Revision erfolgreich: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und Differenzschaden möglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Gebrauchtwagen geltend und begehrt Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil § 6 Abs.1 und § 27 Abs.1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens infrage kommt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Kläger ist zur Berechnung des Differenzschadens zu hören.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Kläger zur Darlegung des Differenzschadens zu hören).
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Interesse des Fahrzeugkäufers gegen die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese zustehen; ein Anspruch auf sog. "großen" Schadensersatz ist nicht allein darauf beschränkt.
Trifft das Berufungsgericht Feststellungen, die einen Differenzschadensanspruch zulassen, muss es dem Kläger Gelegenheit geben, den Differenzschaden substantiiert zu beziffern und hierzu vorzutragen.
Die Zurückweisung deliktischer Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, wenn die Revision insoweit keine konkreten Angriffsgründe vorträgt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. August 2022, Az: 2 U 39/20
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Januar 2020, Az: 4 O 53/19
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2017 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz V 250 EEX/L, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil diese Vorschriften nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages bezweckten.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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