Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Motorherstellerhaftung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des OLG Frankfurt mit Haftungsanträgen aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine zulassungsrechtlich relevanten Gründe substantiiert dargetan sind. Sachdarstellungen zu Vorsatz der Fahrzeugherstellerin und Beteiligung des Motorherstellers wurden nicht hinreichend vorgetragen; Verfahrensrügen erscheinen nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; keine dargelegten Zulassungsgründe und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebietet.
Zur Begründung eines Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer substantiiert und entscheidungserheblich darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht oder eine Rechtsfortbildung erforderlich ist.
Ein Hersteller von Fahrzeugteilen (z. B. Motorhersteller) ist nicht automatisch mit dem Fahrzeughersteller gleichzustellen; ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EU-Normen setzt dar, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt und eine Beteiligung des Teileherstellers daran hinreichend nachgewiesen ist.
Verfahrensgrundrechte begründen nur dann einen Zulassungsgrund zur Revision, wenn ihre Verletzung sich als durchgreifend und entscheidungserheblich darstellt; bloße Rügen ohne substanzielle Darlegung genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2022, Az: 2 U 100/21
vorgehend LG Frankfurt, 2. Juni 2021, Az: 2-10 O 322/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim