Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1280/22·10.12.2024

Nichtzulassungsbeschwerde teilweise zugelassen – Revision wegen Prozessverhältnis zu Beklagter 2

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt. Streitpunkt war u. a. das prozessuale Verhältnis zur Beklagten zu 2 und Haftungsfragen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der BGH ließ die Revision insoweit zu, entschied die Beschwerde im Übrigen jedoch zurückzuweisen, da die Klägerin substantiiert fehltelegen hatte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: Revision zugelassen hinsichtlich Nachteilsauswirkungen des Prozessverhältnisses zu Beklagter 2; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die darin gerügten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO rechtfertigen (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit).

2

Für die Prüfung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europäischer Produktschutzregelung ist maßgeblich die Herstellerrolle; ein Motorhersteller ist nicht ohne Weiteres mit einem Fahrzeughersteller gleichzusetzen.

3

Zur Begründung einer Haftung eines Teils an einem behaupteten vorsätzlichen Gesetzesverstoß eines anderen Herstellers müssen hinreichende tatsächliche Angaben vorgelegt werden, die eine Beteiligung oder Teilnahme an dem vorsätzlichen Gesetzesverstoß substantiiert darlegen.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn die bestehenden nationalen Entscheidungen und die dargelegten Gründe eine abschließende Beurteilung der einschlägigen unionsrechtlichen Fragen erlauben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 1. August 2022, Az: 11 U 123/21, Beschluss

vorgehend LG Hanau, 26. August 2021, Az: 7 O 166/21

nachgehend BGH, 14. Mai 2025, Az: VIa ZR 1280/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte zu 1 ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Beklagten zu 2 als Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin