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BGH·VIa ZR 1270/22·15.04.2026

Revision: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem Wohnmobil. Das Berufungsgericht hatte deliktische Ansprüche aus § 823 II BGB verneint; der BGH hält die einschlägigen Vorschriften des EG-FGV jedoch für Schutzgesetze. Die Sache wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegt und Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen werden.

Ausgang: Revision erfolgreich; Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, damit Differenzschaden und deliktische Haftung geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und wahren das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller bei unzulässigen Abschalteinrichtungen.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 kann der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB geltend machen; ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz ist hiervon zu unterscheiden.

3

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur substantiierten Darlegung des Differenzschadens zu gewähren und Feststellungen zur deliktischen Haftung (insbesondere zur Fahrlässigkeit beim Einbau) zu treffen, bevor es den deliktischen Anspruch abschlägig entscheidet.

4

Ist das Berufungsgericht den für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen schuldig geblieben, darf das Revisionsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden; die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Juli 2022, Az: 28 U 2558/22

vorgehend LG Passau, 24. März 2022, Az: 1 O 473/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2018 von einem Dritten ein Wohnmobil Fiat Carthago Malibu Van 540, das mit einem 2,3-Liter-Dieselmotor ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs und erwirkte hierfür bei der italienischen Typgenehmigungsbehörde die Typgenehmigung.

2

Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Zuletzt hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den gezahlten Kaufpreis sowie Aufwendungen für Zubehör abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Selbst wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werde, dass es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Mangels Schutzgesetzcharakters scheide ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV ebenfalls aus.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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