Revision zurückgenommen: Rechtsmittel für verlustig erklärt, Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Revision gegen das Urteil des OLG München zurück; der BGH erklärte das Rechtsmittel daraufhin für verlustig. Eine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war von Anfang an gegenstandslos, weil das Berufungsgericht lediglich über die Hauptanträge entschied und insoweit die Revision unbeschränkt zuließ. Die Kosten der Revision wurden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Ausgang: Revision nach Rücknahme für verlustig erklärt; vorsorgliche Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Revision kann dazu führen, dass das Rechtsmittel vom Revisionsführer für verlustig erklärt wird.
Eine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, wenn das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können dem Revisionsführer auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel für verlustig erklärt wird (vgl. § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Die Gegenstandslosigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig von späteren prozessualen Gestaltungen zu beurteilen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde bereits durch die Entscheidung der Vorinstanz entfallen sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Juli 2022, Az: 14 U 4616/21
vorgehend LG Kempten, 15. Juni 2021, Az: 12 O 2169/20
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war, weil das Berufungsgericht nur über die Hauptanträge entschieden und insoweit die Revision unbeschränkt zugelassen hat, von Anfang an gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 5 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 BGHZ 233, 16 Rn. 17 ff.).
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 7.000 €
Menges Möhring Krüger Wille Liepin