Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung, in der er einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV geltend macht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Verstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei. Verfahrensrügen erachtet der Senat als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV nicht hinreichend dargelegt, Verfahrensrügen nicht durchgreifend.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften einer EG‑Verordnung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner als normadressierte Person einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß begangen hat oder eine hinreichende Beteiligung an einem solchen Verstoß substantiiert dargetan wird.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen oder unzureichende Tatsachenvorträge genügen nicht.
Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten (z. B. rechtliches Gehör) ist nur dann revisionsbegründend, wenn sie substantiiert vorgetragen und für die Entscheidung durchgreifend ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 21. Juli 2021, Az: 12 U 2944/20
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. Juli 2020, Az: 4 O 195/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille