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BGH·VIa ZR 1251/22·13.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG, gestützt auf Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Vorschriften. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. Entscheidungsrelevante Verfahrensgrundrechtsverletzungen wurden nicht dargetan; die Abgrenzung zwischen Motor- und Fahrzeughersteller war entscheidungserheblich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan werden.

2

Zur Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Komponentenhersteller wegen eines behaupteten vorsätzlichen Gesetzesverstoßes einer Fahrzeugherstellerin müssen hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beteiligung des Komponentenherstellers an diesem vorsätzlichen Verstoß belegen.

3

Geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind zur Rechtfertigung der Zulassung der Revision nur dann relevant, wenn sie substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargetan werden.

4

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Schutzvorschriften ist darzulegen, dass die verletzte Schutznorm den beklagten Hersteller als Adressaten erfasst; die bloße Herstellung eines Bauteils führt nicht automatisch zur Verantwortlichkeit für Verstöße der Fahrzeugherstellerin.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Juli 2022, Az: 16 U 224/21

vorgehend LG Limburg, 13. Oktober 2021, Az: 2 O 391/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim