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BGH·VIa ZR 1234/22·22.05.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zur Anrechnung von Nutzungsvorteilen (Vorteilsausgleichung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG mit Streit um die Anrechnung von Nutzungsvorteilen (Vorteilsausgleichung). Der BGH wies die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da die Sachfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die maßgeblichen Grundsätze bereits geklärt sind. Ein EuGH-Urteil ändere daran nichts, und die gerügten Verfahrensrechtsverletzungen seien nicht durchgreifend. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründe zurückgewiesen (keine grundsätzliche Bedeutung, Kosten der Klägerin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies verlangt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Die Anrechnung von Nutzungsvorteilen (Vorteilsausgleichung) bei der Schadensberechnung richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen; sind diese Grundsätze bereits geklärt, rechtfertigt dies in der Regel keine Zulassung der Revision.

3

Ein Urteil des EuGH begründet nur dann Anlass zur Revisionseröffnung gegenüber nationaler Rechtsprechung, wenn daraus unmittelbar folgt, dass die nationale Praxis unionsrechtlich geschützte Rechte in eine ungerechtfertigte Bereicherung umsetzt; bloße Parallelen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.

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Die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die behauptete Rechtsverletzung durchgreifend ist und die Zulassungsgründe tatsächlich berührt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. Juli 2022, Az: 21 U 1200/22, Urteil

vorgehend LG Ingolstadt, 7. August 2020, Az: 41 O 1745/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsvorteile angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof vor Einlegung der Beschwerde durch Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, ZIP 2023, 699 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin