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BGH·VIa ZR 1/21·08.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zu deliktischer Schädigung durch Inverkehrbringen zugelassen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts, das eine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs festgestellt hatte. Der BGH lässt die Revision insoweit zu, weist die Beschwerde im Übrigen zurück. Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet der Senat als nicht durchgreifend. Eine nähere Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision zugelassen hinsichtlich der Feststellung einer deliktischen Schädigung durch Inverkehrbringen, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Zulassung der Revision auf bestimmte im Berufungsurteil erkannte Rechtsfragen beschränken (Teilzulassung).

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nur zu berücksichtigen, wenn sie sich als durchgreifend darstellen.

4

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

5

Erfolglosen Teilen einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; der Beschwerdegegenstand ist hierfür zu bewerten.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 5. Juli 2021, Az: 24 U 63/20

vorgehend LG Berlin, 23. Januar 2020, Az: 2 O 86/19

nachgehend BGH, 20. November 2023, Az: VIa ZR 1/21, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim