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BGH·VIa ZR 1205/22·11.09.2023

Feststellung: Beschwerdewert der Revision überschreitet 20.000 € nicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt fest, dass der mit der Revision geltend gemachte Beschwerdewert die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Grenze von 20.000 € nicht übersteigt. Entscheidend ist der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren, der sich nach dem Interesse an der Abänderung bemisst. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Revision das Berufungsurteil in einem die Grenze übersteigenden Umfang abändern soll. Eine Umdeutung des Antrags oder eine Erhöhung zugunsten des Klägers ist nach § 308 ZPO nicht möglich.

Ausgang: Feststellung, dass der mit der Revision geltend gemachte Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt; Nichtzulassungsbeschwerde damit unzureichend begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist maßgeblich der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren, bemessen am Interesse an der begehrten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

2

Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung anstrebt, die die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

3

Ansprüche oder Gegenrechnungen, die der Kläger im Revisionsverfahren nicht substantiiert angreift (z. B. die vom Berufungsgericht berechnete Nutzungsentschädigung), bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt.

4

Eine nachträgliche Auslegung oder Umdeutung des erstinstanzlich oder berufungsgerichtlich gestellten Antrags zur Erhöhung des Streitwerts ist unzulässig; das Revisionsgericht darf dem Antrag nicht mehr zuerkennen, als beantragt ist (§ 308 ZPO).

5

Nebenforderungen oder Feststellungsanträge (z. B. Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Kosten, Annahmeverzug) führen nicht notwendigerweise zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts über die Wertgrenze von 20.000 €, sofern die Hauptforderung darunter bleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 3 ff. ZPO§ 308 ZPO§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 20. Juli 2022, Az: 13 U 427/22

vorgehend LG Koblenz, 17. Februar 2022, Az: 1 O 12/21

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

1

Die Beschwer des Klägers übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.

2

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).

3

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

4

Der Kläger verfolgt mit der erstrebten Revision die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, mithin in der Hauptsache den Antrag auf "Zahlung von 22.569,42 € abzüglich einer vom Gericht … zu schätzenden Nutzungsentschädigung" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die anzusetzende Nutzungsentschädigung beträgt ausweislich der Berechnung des Berufungsgerichts 14.099,76 €; insoweit erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.

5

Zu Recht bringt das Berufungsgericht die Nutzungsentschädigung von der Hauptforderung von 22.569,42 € in Abzug. Das entspricht der eindeutigen Formulierung des Berufungsantrags. Da hinreichende Anhaltspunkte für einen erkennbaren Irrtum des Klägers bei der Antragstellung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217) nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind, kommt die von der Beschwerde erstrebte Auslegung oder Umdeutung dahin, die Nutzungsentschädigung sei nicht wie beantragt von 22.569,42 €, sondern vom Kaufpreis (36.000 €) abzuziehen, nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger versehentlich weniger beantragt haben sollte, als ihm seiner Ansicht nach zusteht, wäre das Revisionsgericht gehindert, ihm mehr zuzusprechen (§ 308 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257).

6

Auch wenn der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten streitwerterhöhend geworden ist, soweit eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt, wird die Summe von 20.000 € nicht überschritten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erhöht die Beschwer des Klägers nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 7).

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