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BGH·VIa ZR 1202/22·30.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Bamberg. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da weder Grundsatzbedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit dargelegt sind. Die Relevanz der mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 verbundenen Fragen ist nicht hinreichend aufgezeigt; behauptete Verletzungen Verfahrensgrundrechten werden nicht als durchgreifend angesehen. Eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Zulassungsvoraussetzungen der Revision nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.

2

Die bloße Berufung auf eine europarechtliche Vorschrift genügt nicht; die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) muss hinreichend dargelegt werden.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind substantiiert darzulegen; nicht durchgreifende oder nicht substantiiert belegte Gehörsverletzungen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

4

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine ausführlichere Begründung verzichten, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 26. Juli 2022, Az: 10 U 140/21, Beschluss

vorgehend LG Aschaffenburg, 30. September 2021, Az: 13 O 412/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen ist mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin