Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1193/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Motorhersteller vs. Fahrzeughersteller (§823 II BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Bamberg zur Revision eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert. Zudem legte der Kläger nicht substantiiert dar, dass die Beklagte als Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin haftbar gemacht werden kann.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen/verworfen: keine dargelegten Zulassungsgründe für Revision; Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Für einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen EG-Vorschriften ist darzulegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorliegt und eine Beteiligung des Motorherstellers an diesem Verstoß möglich war.

4

Fehlen hinreichende tatsächliche Darlegungen zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (keine Revisionszulassung).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 18. Juli 2022, Az: 3 U 99/22

vorgehend LG Aschaffenburg, 31. März 2022, Az: 34 O 332/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim