Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Nürnberg. Streitgegenstand war die Zulassung der Revision; das Revisionsgericht prüfte auch die Erfolgsaussichten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden; die Berufung war zudem bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung die selbständig tragende Verjährungserwägung nicht angegriffen hatte.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussichten als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht prüft im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen auch die Erfolgsaussichten der Revision; fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Die Berufungsbegründung muss alle selbständig tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert angreifen; unterbleibt ein solcher Angriff, ist die Berufung unzulässig.
Auf weitergehende Begründungsleistungen kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verzichtet werden, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würden.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 20. Juli 2022, Az: 5 U 2892/21
vorgehend LG Regensburg, 30. Juni 2021, Az: 31 O 353/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - bereits unzulässig, weil das Landgericht die Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil selbständig tragend auch auf Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gestützt hat, ohne dass die Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin