Zulassung der Revision zur deliktischen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil und beantragt Zulassung der Revision. Der BGH hat die Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Anträge zu 1 und 2 zur deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zurückgewiesen hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; vorgebrachte Verletzungen prozessualer Grundrechte erachtete der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision zu den Berufungsanträgen 1 und 2 (deliktische Schädigung durch Inverkehrbringen) zugelassen, übrige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der BGH kann die Revision nur teilweise zulassen; eine Teilzulassung ist möglich, wenn für bestimmte Berufungsanträge die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Eine bloße Rüge verletzter Verfahrensgrundrechte begründet die Zulassung der Revision nicht, sofern die behaupteten Verletzungen nicht substantiiert dargelegt sind und die Entscheidung nicht entscheidungserheblich beeinflussen.
Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung kann der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juli 2021, Az: 5 U 41/21
vorgehend LG Magdeburg, 25. Februar 2021, Az: 10 O 960/20
nachgehend BGH, 20. November 2023, Az: VIa ZR 119/21, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim