Nichtzulassungsbeschwerde: §823 II BGB gegen Motorhersteller mangels Entscheidungsrelevanz verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; streitgegenständlich ist ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Beschwerde nicht die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe darlegt. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass eine vorsätzliche Gesetzesverletzung der Fahrzeugherstellerin vorliegt, an der sich die Beklagte als Motorherstellerin beteiligt haben könnte.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung entscheidungserheblicher Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, inwiefern die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zur Begründung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV gegen einen Motorhersteller ist darzulegen, dass eine vorsätzliche Rechtsverletzung der Fahrzeugherstellerin vorliegt und der Motorhersteller sich daran beteiligt haben könnte.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Juli 2022, Az: I-23 U 211/20
vorgehend LG Wuppertal, 27. Oktober 2020, Az: 4 O 195/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin