Nichtzulassungsbeschwerde in deliktlicher Haftungsangelegenheit gegen Motorhersteller zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem Verfahren wegen deliktischer Ansprüche (u.a. §§ 826, 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV). Streitpunkt ist, ob Zulassungsgründe vorliegen, insbesondere bezüglich eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin und einer Haftung der Beklagten als Motorherstellerin. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe darlegt. Eingetragene Verfahrensgrundrechtsrügen erachtet der Senat nicht als durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kläger legt keine Zulassungsgründe dar
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Zulassung der Revision in Fällen deliktischer Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB muss der Kläger hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Darlegungen vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für eine deliktische Haftung des Motorherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften (z. B. EG‑FGV) ist erforderlich, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin nachgewiesen ist oder eine Beteiligung des Motorherstellers an einem solchen Verstoß vorliegt.
Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die behaupteten Verfahrensmängel durchgreifend sind und die Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beeinflusst haben können.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 13. Juli 2022, Az: 2 U 20/22
vorgehend LG Koblenz, 10. Dezember 2021, Az: 8 O 560/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim