Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich: Revision zu deliktischer Schädigung durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision insoweit zugelassen, als die Zurückweisung der deliktischen Haftung wegen Inverkehrbringens des Fahrzeugs betroffen ist; die Beschwerde wurde in dem Punkt der Freistellung von Zinsen aus außergerichtlichen Anwaltskosten nicht stattgegeben. Eine Entscheidungsbegründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers insoweit stattgegeben, dass die Revision zur deliktischen Schädigung durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugelassen wird; Antrag auf Freistellung von Zinsen aus außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann teilweise stattgegeben werden; der BGH kann die Revision insoweit zulassen, als er dies für erforderlich hält.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung des Zulassungsbeschlusses absehen.
Eine Zulassung der Revision kann sich auf die Frage der deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs erstrecken, während andere Leistungsanträge (z. B. Freistellung von Zinsen aus außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) hiervon ausgenommen werden können.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 20. Juli 2022, Az: 5 U 4625/21
vorgehend LG Regensburg, 23. November 2021, Az: 82 O 297/21
nachgehend BGH, 22. Oktober 2024, Az: VIa ZR 1149/22, Urteil
nachgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: VIa ZR 1149/22, Beschluss
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11 mwN) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2022 insoweit zugelassen, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein