Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zugelassen, Freistellung von Zinsen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen die Entscheidung des OLG zugelassen, zugleich aber den Antrag des Klägers auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützt sich auf die bestehende BGH-Rechtsprechung; eine gesonderte schriftliche Begründung des Beschlusses wurde unter Verweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision zugelassen, Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Zulassung der Revision, soweit der BGH die Voraussetzungen der Zulassung (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage o.ä.) bejaht.
Die beantragte Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nur zu gewähren, wenn die dafür von der ständigen BGH-Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen; ist dies nicht dargelegt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Teils der Beschwerde berührt nicht die Zulassung der Revision in den übrigen Streitpunkten; der BGH kann die Beschwerde teilweise stattgeben.
Der BGH kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Juli 2022, Az: I-5 U 119/21
vorgehend LG Wuppertal, 20. Mai 2021, Az: 5 O 70/20
nachgehend BGH, 27. Februar 2024, Az: VIa ZR 1148/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Umfang der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) - die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2023 zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin