Festsetzung des Gegenstandswerts der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren auf bis 35.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner verfahrenseinleitenden Tätigkeit im Revisionsverfahren auf bis 35.000 €. Zu klären war, welcher Wert für die Verfahrensgebühr zugrunde zu legen ist. Der BGH setzte den Gegenstandswert auf bis 35.000 € fest, weil die Bemessung nach der durch das Berufungsurteil begründeten vollen Beschwer erfolgt und die Revision ursprünglich unbeschränkt eingelegt wurde. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren auf bis 35.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, entscheidet auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren bemisst sich nach der durch das Berufungsurteil begründeten vollen Beschwer des Mandanten.
Wird zunächst unbeschränkt Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung ein geringerer Betrag geltend gemacht, ist für die Bemessung der Verfahrensgebühr der ursprünglich durch das Berufungsurteil begründete volle Streitwert maßgeblich.
Die Entscheidung über den Antrag nach § 33 RVG ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG) und die Kosten der Entscheidung werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1132/22, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 5. Juli 2022, Az: 24 U 278/21
vorgehend LG Stuttgart, 12. November 2021, Az: 14 O 281/21
nachgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1132/22, Urteil
Tenor
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Gegenstandswert seiner verfahrenseinleitenden Tätigkeit im Revisionsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).
III. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war damit beauftragt, Revision einzulegen und alsdann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dementsprechend hat er zunächst unbeschränkt Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung einen geringeren als den mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Betrag verlangt. In einem solchen Fall bemisst sich der Gegenstand der Verfahrensgebühr nach der durch das Berufungsurteil begründeten vollen Beschwer des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 f. und 29). Vorliegend beträgt die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil mit Blick auf den zurückgewiesenen Berufungsantrag zu 1 - auch unter Berücksichtigung der weiteren Laufleistung des Fahrzeugs bis zur Berufungsverhandlung - bis 35.000 €.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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