BGH: Differenzschadenanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz gegen die Beklagte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten BMW. LG und OLG wiesen Klage und Berufung ab. Der BGH hebt insofern auf, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens möglich sein kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung über den Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Klägers in Teil stattgegeben; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung über einen möglichen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegen Vermögensnachteile durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen.
Ist ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet, kann der Käufer gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen.
Verneint das Berufungsgericht eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, muss es dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens geben und hierzu Feststellungen treffen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Verneinung einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, soweit der Revisionsführer keine konkreten Angriffspunkte gegen diese Beurteilung vorträgt.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2021, Az: 6 U 35/20
vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2020, Az: 321 O 309/18
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, soweit nicht die Berufung des Klägers wegen der mit dem Berufungsantrag zu I auch geforderten Deliktszinsen in Höhe von 3.608,72 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs des Klägers zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 28. Mai 2015 ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 520d, das mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswerts nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs und Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Klage um Deliktszinsen sowie durch Streichung des Abzugs wegen der gezogenen Nutzungen erweitert und außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Schadensersatz. Denn das geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023(VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| C. Fischer | Götz | Vogt-Beheim | |||
| Möhring | Rensen |