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BGH·VIa ZR 1121/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Haftungsanspruch §823 II i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller nicht zugelassen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Haftungsprozess (§823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV) ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich substantiiert dargestellt wurden. Die Beklagte ist Motor- nicht Fahrzeugherstellerin; ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem die Beklagte beteiligt gewesen wäre, wurde nicht hinreichend dargetan. Weitergehende Ausführungen wurden nach §544 Abs.6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine darlegungsfähige Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gem. §543 ZPO ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

Ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der EG‑FGV setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Hersteller in der relevanten Herstellerrolle (z.B. Fahrzeughersteller) einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß trägt oder daran beteiligt war; die Unterscheidung von Motor- und Fahrzeughersteller ist entscheidend.

3

Die Nichtzulassung einer Revision durch das Revisionsgericht erfordert, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts beiträgt oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient; hierfür sind konkrete und nachvollziehbare Darlegungen erforderlich.

4

Eine ausführlichere Begründung des Revisionszulassungsgrundes kann unterbleiben, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§544 Abs.6 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juli 2022, Az: 13 U 32/21

vorgehend LG Osnabrück, 29. Januar 2021, Az: 7 O 2278/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim