Nichtzulassungsbeschwerde zu Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV gegen einen Motorhersteller besteht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht dargetan sind; entscheidend war, dass der Beklagte Motorhersteller und nicht Fahrzeughersteller ist und der Kläger keinen hinreichenden Vortrag zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin und einer Beteiligung des Motorherstellers gemacht hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gegen einen Motorhersteller ist darzulegen, dass eine Fahrzeugherstellerin die einschlägigen Pflichten vorsätzlich verletzt hat und der Motorhersteller sich an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß beteiligt hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen oder pauschale Verweise genügen nicht.
Die Abgrenzung zwischen Motorhersteller und Fahrzeughersteller ist für die Haftungsprüfung erheblich; eine Haftung des Motorherstellers kann nicht allein aus objektspezifischen Pflichten der Fahrzeugherstellerin abgeleitet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 24. Juni 2021, Az: I-22 U 160/20
vorgehend LG Bielefeld, 21. August 2020, Az: 18 O 11/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim