BGH: Revision nicht zugelassen – Keine neue Klärung der Vorteilsausgleichung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem Nutzungsvorteile angerechnet wurden. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die maßgeblichen Grundsätze zur Vorteilsausgleichung bereits geklärt seien. Auch das EuGH-Urteil ändere daran nichts; behauptete Verfahrensrechtsverletzungen waren nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, Vorteilsausgleichung bereits geklärt, Verfahrensverletzungen nicht durchgreifend.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatz kann der Anspruchsteller Nutzungsvorteile angerechnet werden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden; die hierzu relevanten Grundsätze sind vom Bundesgerichtshof bereits präzisiert.
Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das nationale Gerichte zur Verhinderung ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, steht der Anwendung nationaler Regeln zur Vorteilsausgleichung nicht entgegen.
Eine Rüge von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ist nur dann revisionszulassungsbegründend, wenn sie das Verfahren in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt und daher durchgreifend ist.
Zitiert von (23)
22 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Januar 2022, Az: 5 U 94/21
vorgehend LG Neuruppin, 1. Juni 2021, Az: 1 O 176/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsvorteile angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, vor Einlegung der Beschwerde geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.). Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille